Einladung zum Geschäftsessen

Beim Essen das Angenehme

mit Geschäftlichem verbinden

Eine Einladung zum Geschäftsessen.
Essen hält Leib und Seele zusammen. Gerade wenn die geschäftlichen Verhandlungen festgefahren sind, kann ein gemeinsames Geschäftsessen den Weg aus der Sackgasse aufzeigen. Aber auch, wenn Sie bereits im Vorfeld der Unterredungen eine gute Atmosphäre schaffen möchten und besonders entspannt unterhandeln möchten. Das kommt weniger daher, weil während des Essens Sachfragen geklärt werden, sondern vor allem, da man sich menschlich näher kommt.

Argumente für Wahl des passenden Lokals zum Geschäftsessen

Bei der Wahl des Restaurants können Sie sich in der mittleren Preisklasse bewegen. Einmal um dem Gegenüber zu zeigen, dass Sie kein Verschwender sind.
Andererseits um Ihrem Geschäftspartner anzudeuten, dass er Ihnen ein gutes Gasthaus wert ist. Wenn Ihr Verhandlungspartner aus einer anderen Gegend als Sie und Ihre Firma kommt, warum laden Sie dann nicht zu einem traditionellen Essen ein, welches aus Ihrer Gegend abstammt? So eine regionale Spezialität ist für den Gast schließlich etwas Besonderes. Es darf ruhig deftig, zünftig oder urtümlich sein. Und der Lokalkolorit dieses Essens gibt Ihnen als Gastgeber und Firmeninhaber einen bodenständigen Touch.

Zu einem förmlichen Geschäftsessen gehört auch eine Einladungskarte, die normalerweise stilvoll und gleichzeitig schlicht gehalten wird:

Einladungstext zum Geschäftsessen

Der Einladungstext könnte etwa so lauten:

Sehr geehrter Herr…./Sehr geehrte Frau…,

gerne laden wir Sie am ……….. um ………… Uhr zu einem Geschäftsessen in das Restaurant ……….. in ……….. ein.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Mit herzlichen Grüßen

(Namen der Gastgeber)

– Falls Sie verhindert sein sollten, bitten wir Sie, uns rechtzeitig Bescheid zu geben.



Steuerliche Vorteile bei der Einladung zum Geschäftsessen

Das Schöne an einem Geschäftsessen ist außerdem, dass es steuerlich absetzbar ist. Das sieht momentan so aus:  Ein klassisches Geschäftsessen mit Businesspartnern gilt als geschäftlich veranlasste Bewirtung. Als Gastgeber können Sie 70 Prozent der Bewirtungskosten in solchen Fällen laut § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. Die gesamte Vorsteuer ist nämlich abzugsfähig.

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